ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN

FM Entertainment, Bergheimer Str.246, 41464 Neuss.

1. ALLGEMEINES

a) Die folgenden allgemeinen Mietbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Mietangebote und Mietverträge und finden auch für alle künftigen Mietverträge mit uns Anwendung. Soweit im Zusammenhang mit einem Mietvertrag und seiner Durchführung Lieferungen und Leistungen (insbesondere Planungs-, Konstruktions- und Montagearbeiten sowie Verkäufe) erbracht werden, gelten hierfür zusätzlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen.

b) Von diesen allgemeinen Mietbedingungen abweichende Vereinbarungen, insbesondere wenn diese durch unsere Angestellten oder Vertreter getroffen werden, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen.

c) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern Sie nicht ausdrücklichals verbindlich bezeichnet sind. Der Mietvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung des Mietgegenstandes zustande.

2. MIETGEGENSTAND

Gegenstand des Mietvertrages sind die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche andere Geräte zu ersetzten.

3. MIETZEIT, MIETZINS, TERMINE, HÖHERE GEWALT

a) Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Mietverträgen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit bei dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter. Abholung und Rückgabe können nur während unserer Geschäftszeiten (Montags bis Freitag von 9.00 - 17.00h) erfolgen. Ein Tagesmietpreis bezieht sich auf eine Dauer von 24 Stunden. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.

b) Der zu zahlende Mietzins ist im Mietauftrag angegeben. Sollte der Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das vermietete Gerät von uns berechnete Mietzins.

c) Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzten.

d) Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung, W etterbedingungen, Verfügungen von hoher Hand, - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf unabsehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne das der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

4. VERSAND, VERPACKUNG

a) Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standardverpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.

b) Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen. Eine Transport- und Serviceversicherung (keine Diebstahlversicherung) wird von uns gegen Berechnung von z.Zt. 6% vom Mietzins abgeschlossen.

5. ZAHLUNG DES MIETZINSES>

a) Falls der Mietzins nach dem Mietauftrag in einer einzigen Zahlung zu entrichten ist, ist dieser sofort nach Rechnungsstellung zu zahlen; soweit der Mietzins nach Monaten berechnet wird, ist er monatlich im voraus zu entrichten.

b) Zur Entgegennahme von Schecks oder Wechseln sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt lediglich erfüllungshalber.

c) Kommt der Mieter mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz zu berechnen.

d) Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen, sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten gegen Mietzinsforderung bedürfen unserer Zustimmung.

e) Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückständen, können wir vorbehaltlich weitgehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

6. GEWÄHRLEISTUNG, SCHADENSERSATZ

a) Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Mietsache werden wir nach unserem Ermessen den Mangel beheben, die mangelhafte Mietsache durch eine mangelfreie ersetzen oder den Mieter aus dem Vertrag entlassen.

b) Wird die Mietsache auf Verlangen des Mieters untersucht und zeigt sich hierbei ein Mangel der Mietsache nicht, so hat der Mieter die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Mietsache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.

c) Hat der Mieter die Mietsache bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Mietsache ausgeschlossen.

d) Schadensersatzansprüche des Mieters, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unser vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind vorbehaltlich Ziffer 6e ausgeschlossen.

e) Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Mietzins des verzögerten oder ausgebliebenen Teils des Mietgegenstandes beschränkt.

f) Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

g) Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Ferner ist der Mietgegenstand grundsätzlich nur bestimmungsgemäß einzusetzten. Sollten Unklarheiten oder Zweifel über den bestimmungsgemäßen Einsatz bestehen, muß ein Sachkundiger befragt werden.

7. GEBRAUCH UND UNTERHALTUNG DES MIETGEGENSTANDES

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, insbesondere hat der Mieter während der Mietzeit ausgefallene Lampen auf eigene Kosten zu ersetzen.

b) Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.

c) Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. am Mietgegenstand ist der Mieter nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zustand des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für die Veränderung, Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.

d) Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8. UNTERGANG DES MIETGEGENSTANDES

a) Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einbehaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungeninsbesondere zur Zahlung des Mietzinsen. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.

b) Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer W ahl den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.

c) Der Mieter tritt bereits jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, daß der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.

9. RECHTE DRITTER

a) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten in Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen

b) Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.

10. RÜCKGABE DES MIETGEGENSTANDES

a) Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich in ordnungsgemäßer Weise an uns zurückzugeben.

b) Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.

c) Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

11. RÜCKTRITT DES MIETERS

a) Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muß die Rücktrittserklärung spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Miettermin beim Vermieter eingegangen sein.

b) Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter jeden in Anspruch genommenen Miettag voll, und für restlich offenstehende Miettage ohne Nachweis eines Schadens 50% des vereinbarten Mietpreises zu bezahlen, es sei denn, der Vermieter befindet sich im Lieferverzug.

12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, UNWIRKSAMKEIT

a) Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag ist Neuss.

b) Ist der Mieter Vollkaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Mietvertrag, auch aus dessen Gültigkeit, Neuss oder nach unserer W ahl der allgemeine Gerichtsstand des Mieters.

c) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

AGB FM-Entertainment